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11.01.2006 kommunalpolitische Themen • Demokratie

46. BVV-Sitzung beschließt neue Geschäftsordnung

Direkte Demokratie - Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte der Einwohnerschaft beschlossen

Die BVV Reinickendorf hat in ihrer 46. Sitzung am 11.1.2006 unter Hinweis auf die vom Berliner Abgeordnetenhaus  beschlossenenen Veränderungen im Bezirksverwaltungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Juli 2005, GVBl. S. 390) ihre Geschäftordnung (GO) geändert.

Dem einstimmig angenommenen Beschluss lag ein von der PDS initiierter, von der Einzelverordneten Renate Herranen  eingebrachter und von allen Fraktionen übernommener Antrag zugrunde.

Dringlichkeitsantrag an die BVV Reinickendorf 41. Tagung, 17.08.2005 Drs.-Nr.: 1200/XVII

Betr.: Mehr Demokratie-Änderung der Geschäftsordnung

Die BVV möge beschließen: Die Geschäftsordnung der BVV ist so zu verändern, dass die vom Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2005 vorgenommenen Veränderungen des Bezirksverwaltungsgesetzes Berücksichtigung finden. Auf Empfehlung des GO-Ausschusses wurde folgender Abschnitt  neu in die GO aufgenommen:

X. Mitwirkung der Einwohnerschaft

§ 47 a Unterrichtung der Einwohnerschaft

Die Unterrichtung der Einwohnerschaft gem. § 41 BezVG erfolgt mindestens über Aushänge im Rathaus und über das Internet.

§ 47 b Einwohnerfragestunde

1.) Nach Eintritt in die Tagesordnung findet eine 30-minütige Einwohnerfragestunde statt. In dieser Fragestunde werden Fragen und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner an die BVV oder das Bezirksamt behandelt. Das Bezirksamt ist gemäß § 43 BezVG verpflichtet, in der Fragestunde Stellung zu nehmen. In jeder Einwohnerfragestunde darf nur eine Anregung oder Frage durch den gleichen Einwohner gestellt werden.

2.) Fragen und Anregungen müssen beim Büro der Bezirksverordnetenversammlung am Freitag vor der Einwohnerfragestunde bis spätestens 12.00 Uhr schriftlich eingehen.

3.) Der/Die Vorsteher/Vorsteherin ruft die Fragen und Anregungen in der Reihenfolge des Eingangs einzeln auf. Nach der Stellungnahme durch Bezirksverordnete oder durch das Bezirksamt soll die Möglichkeit einer kurzen Nachfrage gegeben werden.

4.) Bei Zeitüberschreitung werden die nicht behandelten Anfragen oder Anregungen durch das Bezirksamt oder die Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beantwortet. Die Antwort wird durch das Büro der Bezirksverordnetenversammlung übermittelt.

§ 47 c Einwohnerversammlung

Die BVV kann zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten die Durchführung einer Einwohnerversammlung gemäß § 42 Satz 1 BezVG beschließen. Der/Die Vorsteher/Vorsteherin hat gemäß § 42 Satz 2 BezVG eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn die Bezirksverordnetenversammlung dies beschließt oder der Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird.

§ 47 d Einwohnerantrag gem. §§ 42 und 44 BezVG Der Vorsteher/Die Vorsteherin setzt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anträge nach § 42 BezVG (Einwohnerversammlungen) und § 44 BezVG auf die Tagesordnung der Bezirksverordnetenversammlung. Die Kontaktpersonen sind gemäß § 44 Abs. 5 BezVG anzuhören.