Höhenentwicklung auf dem KBoN-Gelände

Felix Lederle

Kleine Anfrage

Sachverhalt:

Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin Köppen,

der Bezirksverordnete Felix Lederle (Fraktionsloser Bezirksverordneter DIE LINKE) hat gem. § 26 GO BVV die folgende Kleine Anfrage gestellt:

„Ich frage das Bezirksamt:

1. Ist die Geländemodulation auf dem KBoN-Gelände mit einer zwischen 37 und 41 Metern schwankenden Geländehöhe natürlichen Ursprungs oder das Ergebnis von Aufschüttung für die Gebäude?“

Antwort:

Aus der Frage ist nicht ersichtlich, welche Gebäude gemeint sind. Die Bebauung des Grundstücks erfolgte in mehreren Zeiträumen. Die Ursprungsbebauung stammt aus den Jahren 1877-1879, danach gab es Erweiterungen in den 70er und 80er-Jahren. Als Letztes wurde das Ankunftszentrum für geflüchtete Menschen errichtet. Wenn davon auszugehen ist, dass der Fragesteller die sogenannten Sternhäuser meint, so ist dem Bezirksamt nicht bekannt, ob es sich um eine natürliche oder eine künstliche Aufschüttung handelt. Die frühere Nutzung in den 20er-Jahren waren Rieselfelder, so dass man von einer künstlichen Aufschüttung ausgehen kann.

2. „Trifft es zu, dass die vorhandenen Gebäude quasi in die Geländeerhöhungen „reingebaut“ worden sind?“

Antwort:

Es ist unklar, was mit „reingebaut“ gemeint ist, so dass diese Frage nicht beantwortet werden kann.

3. „Gab es einen Wettbewerb oder eine andere städtebauliche Befassung, die sich mit den Gebäudehöhen über NN in Hinblick auf das Planungsrecht (Baunutzungsplan Berlin-West) befasst hat?“

Antwort:

Nein. Der Baunutzungsplan setzt auch keine Höhen fest. Er setzt die Art und das Maß der Nutzung fest.

4. „Warum wurde ggf. im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude nicht planiert und eine Ebene durch Aufschüttung geschaffen und gab es für diese Vorgehensweise denkmalrechtliche und planungsrechtliche Gründe bzw. Gründe des Umgebungsschutzes für die vorhandenen Denkmale und/oder Gründe des planungsrechtlichen Einfügungsgebots?“

Antwort:

Dem Bezirksamt ist nicht bekannt, warum die Gebäude (wir gehen von den Sternhäusern aus) so errichtet worden sind, wie sie errichtet worden sind. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung stand das Gelände noch nicht unter Denkmalschutz.

5. „Wie werden ggf. diese denkmalrechtlichen und planungsrechtlichen Gründe im Zusammenhang mit der aktuellen Entwicklung des KBoN-Geländes berücksichtigt?“

Antwort:

Wie bereits bei Frage 3 und 4 erläutert, gibt es für die Gebäudehöhen der derzeitigen Gebäude keine zwingenden planungsrechtlichen und denkmalrechtlichen Gründe. Im Rahmen der Neubebauung werden die denkmalrechtlichen Belange beachtet.

6. „Weshalb ist angesichts des aktuellen, massiven Bauvorhabens aus Sicht des Bezirksamts dennoch nicht damit zu rechnen, dass eine bodenrechtliche Spannung entsteht, die das Erfordernis eines B-Plans begründet?“

Antwort:

Das Bezirksamt geht davon aus, dass keine bodenrechtliche Spannung entsteht, da nach geltendem Recht die Nutzungsart beibehalten und es nur im Maß der Nutzung zu Überschreitungen kommen wird. Diese müssen, um genehmigungsfähig zu sein, städtebaulich begründet werden.

In Bezug zum Gesamtgelände, welches große Waldflächen aufweist, die erhalten werden, ist die bauliche Nutzung auch künftig moderat.

Wir bitten Sie, sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin, diese Antwort an den Bezirksverordneten Felix Lederle weiterzuleiten.

Emine Demirbüken-Wegner      Korinna Stephan
Bezirksbürgermeisterin      Bezirksstadträtin