Einstellung von Bebauungsplanverfahren im Bezirk Reinickendorf
Kleine Anfrage
Ich frage das Bezirksamt:
1. Welche Bebauungsplanentwürfe in Reinickendorf müssten oder könnten eingestellt werden,
weil zum Beispiel:
a) rechtliche Erfordernisse eine Weiterführung und Festsetzung des B-Planverfahrens ohne Wiederholung von gesetzlich vorgesehen Verfahrensschritten verbieten,
b) Bebauungsplanverfahren nicht zügig durchgeführt wurden und die Zielsetzung schon deshalb wegen entgegenstehender, real vorhandener Nutzungen nicht mehr tragfähig ist,
c) sogenannte gemeindliche Vorratsplanungen nach Paragraph 6, Abs. 1 BauGB nicht zulässig sind - gemäß Urteil des OLG Berlin-Brandenburg OVG 10 A 14.07 vom 10.8.2010 sowie des BVerwG 4 CN 4.14 vom 5.5.2015,
d) nach dem gescheiterten Erwerb von Flächen durch die Berliner Finanzverwaltung vor ca. 20 Jahren zugunsten von Dauerkleingärten im Ortsteil Heiligensee eine alsbaldige Vollziehung von Planverfahren offensichtlich nicht mehr möglich ist oder
e) behördlich verbindliche Entwicklungsplanungen Berlins wie der KEP 2030 nicht mit der vor 39 Jahren vom BA beschlossenen Bauleitplanung des Bezirks zur Errichtung von Dauerkleingärten übereinstimmen.
2. Wirkt sich die Einstellung von Bebauungsplanverfahren negativ auf die Personalbemessung aus?
3. Falls langjährige Bebauungsplanverfahren ruhen und nicht mehr bearbeitet werden, werden diese dennoch bei der Personalbemessung und wenn ja, in welcher Form berücksichtigt?
