Naturdenkmal "Bumpfuhl"
Kleine Anfrage
Sachverhalt:
Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
der Bezirksverordnete Felix Lederle (Fraktionsloser Bezirksverordneter Die Linke) hat gemäß § 26 GO BVV die folgende Kleine Anfrage gestellt:
„Vorbemerkung
Im Zuge der Heiligenseer Bürgerinitiative "Rettet die Felder!" im Verbund von "Rettet Berlins Felder!" ab 1982 stoppte Berlin die restliche Bebauung des Heiligenseer Nord- und Südfelds, einschließlich des Bumpfuhls. 1985 erhob die "Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Hei-ligensee" den noch intakten Teil der östlichen Hälfte des Bumpfuhls zum flächenaften Naturdenkmal. Die restlichen, aufgeschütteten, teils schon parzellierten, aber noch nicht überbauten Flächen westlich des in der Mitte aufgeschütteten Weges wurden teils als Ge-schützte Grünanlage ausgewiesen. Mithilfe diverser Naturschutzgutachten erstellte der Bezirk 1991 zwei Landschaftspläne des Nord- und Südfeldes, einschließlich des Bumpfuhls. Diese setzte der Senat 1997 im Falle des Südfeldes/Bumpfuhls als "Verord-nung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-7 Heiligensee Südfeld im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 19. April 1997 " (791–1–120) fest. In dieser Verordnung setzte der Senat (unter Einbeziehung des Bezirks Reinickendorf) eine ambitionierte Rena-turierung der aufgeschütteten Flächen des Bumpfuhls außerhalb der Grenzen des Natur-denkmals fest, die nicht mit Einfamilienhäusern bebaut worden sind. Eine Umsetzung der Auflagen der Verordnung von 1985 und der Festsetzungen der Verordnung von 1997 be-züglich des Bumpfuhls lassen sich seitdem bestenfalls in Ansätzen erkennen. Eine Unter-suchung der Humboldt-Universität 2015 im Auftrag des Senats und der EU - "Berliner Moorböden im Klimawandel" im "Forschungsprojekt im Umweltentlastungsprogramm II Berlin" ergab, dass die Klimaschutzleistung des Bumpfuhls aufgrund seines C-Speichers sehr hoch ist, der C-Speicher aber durch Austrocknung relativ labil und gefährdet ist. Of-fenbar kam der Senat seitdem der Empfehlung dieser Untersuchung nach, den Abschnitt des Wiesengrabens innerhalb der Grenzen des flächenhaften Naturdenkmals als fließen-des Gewässer 2. Ordnung zu entwidmen und den Abfluss im Grenzbereich durch Auf-schüttung zu verhindern. Ausnahmslos alle Areale des nicht mit Einfamilienhäusern über-bauten Bumpfuhls von der Heiligenseestraße im Norden bis zum Beginn der Parzellen der KGA Waldessaum sind auf verschiedene Weisen in einem desolaten Zustand.
Ich frage den Bezirk:
1. In Bezug auf meine Kleine Anfrage DS 1234/XXI-01, Antwort 16; auf § 2 (3) der Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee vom 17. Mai 1985; und auf die Sachdatenabfrage des Gewässerverzeichnisses im Geoportal der Stadt Berlin über den Eigentümer und Unterhaltspflichtigen des Bumpfuhls: Wenn nicht das SGA Reinickendorf für alle Bereiche des flächenhaften Naturdenkmals Bumpfuhl zuständig ist, wer ist es dann?
2. In Bezug auf meine Kleine Anfrage DS 1234/XXI-01, Antworten 5-11 und 14-15: Es gibt mehrere Varianten des Biotops "Feuchtwiese". Im vorliegenden Fall han-delt es sich um eine "Feuchtwiese nährstoffreicher Standorte". Diese trägt den Hauptbiotop-Code 05103. Dabei handelt es sich um Wiesen mit einem äußerst geringen Grundwasserflurabstand, wie es sie insbesondere um Pfuhle und in der Nähe von Landwirtschaft gibt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Objekt mit der ID 0901F1077 und ist z.B. im Geoportal der Stadt Berlin in der Karte "Bio-toptypen (Umweltatlas)" als solche ausgewiesen. Sie ist auch im "Landschaftsplan XX-L-7 Heiligensee Südfeld im Bezirk Reinickendorf" als Feuchtwiese eingetra-gen.
Dieses Hauptbiotop unterteilt sich noch einmal in Reihenfolge von außen nach in-nen mit ansteigendem Grundwasserpegel im flächenhaften Naturdenkmal Bumpfuhl in Feuchtwiese, Binsensumpf, Glanzgrasröhricht und ggf. Schilfröhricht, bevor es vom nächsten Biotoptyp "Gebüsche nasser Standorte, Strauchweidenge-büsche; ältere Bestände (älter 10 Jahre)", Hauptbiotop-Code 0710111 abgelöst wird.
In Bezug auf Antwort 12 selbiger Anfrage, wenn es nicht der Bezirk selbst ist, so führt offenbar der landwirtschaftliche Betrieb nicht mit gegenwärtigem Wissen des Bezirksamts diese Mahd automatisch aufgrund entweder einer alten Delegierung durch das Bezirksamt seit dem Jahr 1985 durch oder auf Geheiß seines Verpäch-ters, dem Senat oder aus Eigeninitiative.
Da der Bezirk für das gesamte Areal des flächenhaften Naturdenkmals Bumpfuhl zuständig ist, falls die Antwort zu 1. nicht anders ausfällt, einschließlich der Feuchtwiese, die bis zum Feldrand reicht, der im Osten um das Naturdenkmal herumführt, kann der Bezirk bitte herausfinden, wer und wann den Landwirtschafts-betrieb mit der Mahd mit welchen Mahdmethoden beauftragt hat und dies mittei-len?
3. Die Karte "Biotoptypen (Umweltatlas)" des Geoportals der Stadt unterteilt das Areal des flächenhaften Naturdenkmals Bumpfuhl in 13 Hauptbiotope. Davon gibt die Karte sechs als gesetzlich geschützt an, fünf als unklar (darunter die Feuchtwie-se) und zwei als nicht gesetzlich geschützt.
a. Wieso gibt es überhaupt Unklarheiten, wenn zum Beispiel die Feuchtwiese des Bumpfuhls eine der äußerst seltenen Berliner Wiesen mit Honiggras ist?
b. Handelt es sich dabei um die Original-Biotoptypen oder nicht intendiert und unerwünscht, neu entstandene Biotope, die im Sinne des Naturschutzes in den Urzustand zurückversetzt werden müssten?
c. Soll sich der gesetzliche Schutz auf die Biotoptypen beziehen und/oder auf die spezifischen Objekte, obwohl diese ja durch die "Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“ im Bezirk Reinicken-dorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee vom 17. Mai 1985" explizit geschützt sind?
d. Zu welchen Konsequenzen hat diese Markierung als unklar oder nicht ge-schützt geführt (wie etwa zu einem weniger strengen Umgang mit ökologi-scher Pflege oder bei Verbotshandlungen)?
e. Wird der Bezirk dafür Sorge tragen, dass Karten wie diese im Geoportal korrekt und unmissverständlich überarbeitet werden, um den uneinge-schränkten, besonderen Schutzstatus des gesamten Geländes des flächen-haften Naturdenkmals Bumpfuhl zu verdeutlichen?
4. In der Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee vom 17. Mai 1985 ist das Be-fahren mit Fahrzeugen verboten. Einer der Hauptgründe dafür ist, dass hoher Druck auf das Erdreich eine verdichtendere Wirkung hat, je feuchter bzw. nasser es ist. Dies führt aus verschiedenen Gründen zu einer kontinuierlichen Erschwernis des Wurzelwuchses der gewünschten angestammten Pflanzen, bringt den Wasser- und Stickstoffhaushalt durcheinander und führt in Folge zu einer Verdrängung seltener Pflanzen- und damit auch Tierarten. In einem Naturdenkmal besteht außerdem durch Mahdfahrzeuge eine Gefahr u.a. für seltene Bodenbrüter. Offenbar benutzt der Landwirtschaftsbetrieb einen Traktor für die Mahd. Wird der Bezirk dafür Sorge tragen, dass eine Mahd der Bumpfuhlwiese wie durch die Verordnung von 1985 vorgeschrieben, zukünftig nicht mehr mit Fahrzeugen jeglicher Art ausgeführt wird, sondern mit Elektro-Handmahdgeräten, um die leider sonst übliche, kleckernde Befüllung mit Diesel und intensiverer Lautstärke zu vermeiden?
5. Eine Feuchtwiese ist über Jahrhunderte durch eine Entfernung des Gehölzes, etwa durch eine Weidewirtschaft entstanden. Viele Pflanzen- und Tierarten fanden dort einen Rückzugsort aus anderen längst untergegangenen Biotopen. Werden Feuchtwiesen nicht regelmäßig gemäht und der Gehölzaufwuchs begrenzt, so ver-schwinden sie. Laut der Broschüre "Besonders geschützte Biotope in Berlin" der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von 2005 müssen nährstoffreiche Feucht-wiesen zweimal pro Jahr gemäht bzw. der Gehölzaufwuchs entfernt werden. Ins-besondere, aber nicht nur im nördlichen Abschnitt des Bumpfuhls gibt es keine Feuchtwiese mehr, da sie komplett von Weidensträuchern und sogar -bäumen überwachsen ist. Wann fand zum letzten Mal eine solche Mahd mit Gehölzauf-wuchsentfernung auf dem gesamten Areal der Feuchtwiese in den Ausmaßen der Kartenanlage der Verordnung von 1985 statt?
6. Eine Mahd geht immer auf nicht-intendierten Kosten der einen oder anderen Pflanzen- und Tierart, weshalb sie grundsätzlich nicht auf einmal für ein ganzes Areal angesetzt wird, insbesondere in besonders geschützten Naturschutzgebieten nicht. Die offensichtlich vollständige Mahd 2022 des übrig gebliebenen Schrumpfgebietes der Feuchtwiese und die anschließende Zweitmahd des nahezu gesamten Randbereiches führte zu einem gleichzeitigen Verlust höherer Vegeta-tion. Dies hatte zur Folge, dass zum Beispiel die in Heiligensee nahezu nur hier lebenden Heidesack-Spinnen, die tagsüber in ihren Kokons der Ähren schlafen, drastisch reduziert, und insbesondere die Wespenspinnen mit ihren sehr großen Weibchen und auffälligen Netzen auf halbhoher Vegetation seitdem zumindest vom Feldweg aus überhaupt nicht mehr zu sehen sind. Eine Mahd zu früh im Jahr (Mai) schränkt die wenigen vorhandenen Blüten zudem unnötig ein, und noch nicht alle Tiere sind aus der Winterruhe erwacht. Nach § 4 (1) hat der Eigentümer "die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Er hat zu diesem Zweck einen mehrjährigen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen." Wie sahen die bisherigen Pflege- und Entwick-lungspläne des Bezirks bezüglich des Bumpfuhls seit 1985 allgemein und dessen Feuchtwiese im Speziellen aus und wie sehen die neuen Pläne des Bezirks aus und wann traten diese in Kraft?
7. Welche Naturschutzgutachten zu den Heiligenseer Feldern, Baumbergen, und Bumpfuhl seit den 1980-ern gibt es, wo können diese eingesehen werden und welche Handlungsempfehlungen sind in diesen für den Bumpfuhl und seine Feuchtwiese enthalten?
8. Offenbar wurden die schon parzellierten und noch heute als solche existenten, wenn auch verwilderten Gartenflächen der derzeitigen geschützten Grünanlage auf der Westseite und im Süden des Bumpfuhls sich selbst überlassen, ohne die potentiell invasiven Gartenpflanzen darin zu entfernen. Dies trug zum gegenwärti-gen hohen Druck invasiver Pflanzen auf den Bumpfuhl bei.
a. Was plant der Senat gegen vor allem die invasiven Robinien, Flieder, Schneebeeren, spätblühende Traubenkirsche (nicht zu verwechseln mit der ebenfalls präsenten heimischen Traubenkirsche), Perlmuttsträucher und den schon vor den Türen angekommenen Wunder-Lauch zu unternehmen, solange ihre jeweilige Ausbreitung vor Ort noch überschaubar ist?
b. Die agriophytische (neuheimische, d.h. aus Urzeiten wiederkehrende) Ge-wöhnliche Rosskastanie gilt in Deutschland grundsätzlich nicht als invasiv, weil ihr hierzulande die Vektoren fehlen. Eine Ausnahme ist der Bumpfuhl, weil sich hier erfreulicherweise ein Pärchen der weltweit vom Aussterben bedrohten neophytischen, aber aufgrund von zumeist nicht erfolgreicher Jungenaufzucht nicht invasiven Mandarinenten niedergelassen hat. Unter Umständen war die Jungenaufzucht 2023 erfolgreich. Die Mandarinenten fliegen durch ganz Heiligensee, fressen Kastanien und scheiden sie im Bumpfuhl wieder aus mit entsprechender invasiver Kastanienwirkung. Wird der Senat die Kastanien und anderen nicht standortgerechten Bäume im Bumpfuhl entfernen?
9. Ebereschen sind ökologisch wertvolle, gebietseigene Bäume. Blutpflaumen sind gut eingebürgerte Obstbäume. Sie sind aber in einem (teils aufgeschütteten) Sumpf- und Moorhabitat mit per Verordnung angestrebtem renaturiertem Erlen-bruchwald nicht standortgerecht. Wer hat im Frühjahr 2022 aus welchem Grund je zwei dieser Bäume im Süden des Areals kurz vor den Parzellen der KGA Waldes-saum gepflanzt, obwohl als Folge der dort schon existenten älteren Blutfpflaume unerwünschterweise entsprechende Sprösslinge durch Vektoren verbreitet auf der Feuchtwiese aufgehen (die zuletzt durch die Mahd '22 entfernt wurden), und wie-viel hat diese Maßnahme der Pflanzung gekostet?
10. Wann wurde der Bumpfuhl zu beiden Seiten des zentralen Waldweges zum letzten Mal vom reingewehten Plastikmüll der bis August '23 zerberstenen Gelben Säcke an der Heiligenseestraße, dem illegal abgelegten Bauschutt und Sperrmüll sowie von dem uralten flächendeckenden Müll und einstürzenden Bauten der alten Par-zellen und anderen aufgeschütteten Flächen gesäubert und kann der Bezirk nach Abschaffung der Gelben Säcke eine Grundentmüllung veranlassen einschließlich des Gelbe-Punkt-Mülls, der noch im Gebüschstreifen an der Heiligenseestraße am Nordfeld festhängt und beim nächsten Sturm herüberwehen könnte?
11. Nach § 5 der Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“ ist es verboten, "wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustel-len oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungs-formen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen" und "Bau-ten zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht be-dürfen". Da die Bachen zumeist geschützt sind, werden wohl vor allem die Frisch-linge, also die Entwicklungsformen bejagt.
a. Wer hat wann mit wessen Genehmigung den Jagdhochstand auf der Feuchtwiese des Bumpfuhls errichtet?
b. Wer hat wann und zu welchem Zweck den unbedachten Hochstand direkt im Naturdenkmal in der nordwestlichen Ecke im ehemaligen Wiesengra-ben errichtet?
c. Wer hat wann und zu welchem Zweck anschließend einen zweiten, nun überdachten Hochstand gleich daneben errichtet?
d. Wer hat 2022 neben den beiden schon existenten Jagdhochständen auf dem Südfeld zwei weitere mobile Jagdhochstände errichtet, deren Schieß-richtungen auf den Bumpfuhl zielen?
e. Wildschweine erfüllen eine wichtige ökologische Funktion, insbesondere auch auf der Feuchtwiese, indem sie verfestigtes Erd- und Pflanzenreich aufreißen und umgraben, so dass angestammte konkurrenzschwache Pflanzen eine Chance zum Keimen bekommen. Eine Bejagung von Wild-schweinen führt zum Aufbruch ihres sozialen Gefüges, wodurch die Popula-tion paradoxerweise dazu tendiert, anzusteigen und unerwünschterweise in Wohngebiete abzuwandern. Inwiefern ist der Bezirk in die direkte und indi-rekte Wildschweinjagd im Bumpfuhl, einschließlich der Feuchtwiese, invol-viert und wird er dies als Verantwortlicher für den Bumpfuhl gemäß dessen Verordnung nach Kontaktaufnahme mit dem Senat und ggf. dem landwirt-schaftlichen Betrieb abstellen und die Hochstände mindestens auf seinem Territorium entfernen, wie auch den immer größer werdenden Tarnbusch für den Hochstand auf der Feuchtwiese, der laut Verordnung dort gar nicht wachsen darf?
12. Laut Verordnung zum Schutz des Bumpfuhls von 1985 ist es verboten "Wasser ein-zuleiten oder zu entnehmen oder auf andere Art zu entziehen." Die Untersuchung 2015 durch die Humboldt-Universität führte zu der Empfehlung, den Wiesengra-ben entsprechend zu kappen, aber erst "Nach Prüfung der Entwässerungswirksam-keit".
a. Fand diese Prüfung vor der Grabenkappung statt und was hat sie ergeben?
b. An der Ecke Hemmingsstedter Weg/Niebüller Weg befindet sich ein neuer Gully, in den das meiste Regenwasser einfließt und ein alter, in den ein kleinerer Teil einfließt. Wohin fließt jeweils dieses Regenwasser bzw. wohin floss ggf. früher das Regenwasser des alten Gullys ab, z.B. in den Wiesen-graben über das dort noch existente Rohr?
c. Ein Großteil des Regenwassers des Niebüller Wegs und Schwabstedter Wegs fließt über Wasserbausteine geleitet in eine verlandete und überwu-cherte Versickerungsmulde auf dem vermüllten Bumpfuhl-Gelände der Geschützten Grünanlage. Sollte und soll immer noch dieses Wasser ei-gentlich weiter in den kleinen Teich außerhalb der Grenzen des Natur-denkmals fließen und mit welchen Pflegemaßnahmen hat der Bezirk dies zuletzt gewährleistet?
d. Gäbe es die Kappung des Wiesengrabens nicht, so flösse auch Wasser bei Unwettern sowie generell bei hohem Havelpegelstand, der heutzutage dauerhaft auf intendiertem hohem Winterpegel gehalten wird, in den Bumpfuhl ein. Da dieser aber laut Bericht der Humboldt-Universität in den tieferen Schichten eutrophiegefährdet ist und das Havelwasser mit Phos-phaten angereichert ist sowie das Regenwasser, das aus dem Grimbart-graben hineindrücken würde, mit Ölderivaten und PAK versetzt ist, würde ein Einbringen dieses Wassers Risiken bergen. Inwieweit dringt dieses Was-ser über die Versickerung in Richtung des Absenktrichters zum Wasserwerk Tegel über das Südende des noch aktiven Teils des Wiesengrabens in den Bumpfuhl ein?
e. Der Verordnung zum Schutz des Bumpfuhls wurde 1985 vor dem heutigen Zustand des Klimawandels verfasst. Welche Maßnahmen plant der Bezirk, um den Wasserhaushalt des Bumpfuhls bei abwechselnden Dürren und Starkregenereignissen stabil zu halten, ohne die angrenzenden Wohnhäu-ser in Mitleidenschaft zu ziehen?
13. Welche Auflagen gibt es im Umfeld der aufgeschütteten Grundstücke auf dem geologischen nord-westlichen Gelände des dort ehemaligen Bumpfuhls, etwa wenn es um den Neubau von Kellergeschossen geht bzw. wird für diese Zwecke Grundwasser abgepumpt und wenn ja, wohin und welche Folge hat das ggf. für den Wasserhaushalt des Bumpfuhls?
14. Warum ist keine der Festsetzungen bezüglich des Bumpfuhls im Rahmen des Landschaftsplans XX-L-7 von 1997 umgesetzt worden, insbesondere die Renatu-rierung der Geschützten Grünanlage, Schaffung des großen Teiches im Südwes-ten und die Ersetzung des aufgeschütteten Schuttweges durch einen mäandernden Weg, der ähnlich wie im Tegeler Fließ teils auf Wanderstegen verlaufen und Teil des Heilgenseer (Wander)Wegs werden soll?
15. Am neuen südlichen Ende des Wiesengrabens am Feldweg, der gleichzeitig Be-standteil des Wanderwegs "Heiligenseer Weg" ist, der am Paul-Löbe-Haus im Re-gierungsviertel beginnt, steht eine von einem Porling befallene Weide. Ausschlag-gebender für die Verkehrsunsicherheit ist allerdings der massive Befall mit einem Hallimasch.
a. Ist der Bezirk für diese Weide zuständig und wird sie gesichert zu Boden bringen sowie ökologisch verwahren?
b. Falls nicht, wird der Bezirk dem Senat empfehlen, bei der Fällung das Holz derart zu sichern (beispielsweise durch Ablage im Naturdenkmal, in dem selbst aus dem gefällten Stamm einer neuer Baum wachsen kann), so dass die mit Sicherheit an dieser Stelle in ihm über mehrere Jahre heranwach-senden Larven des besonders geschützten Moschusbocks nicht zu Schaden kommen, da gefälltes Laubholz sonst in den lokalen Kaminen landet, wie es wohl leider 2023 in einem ähnlichen Fall am Wiesengraben am Nord-feld mit einer gekürzten Weide des Senats geschehen ist?
16. Am 27. Februar 2024 beschloss das EU-Parlament das Renaturierungsgesetz. Mit diesem soll insbesondere auch die Wiederherstellung in Mitleidenschaft geratener Moore finanziert werden. Nachteile für die Landwirtschaft ergeben sich nicht bzw. die Felder werden ohnehin vom Senat verpachtet, der den Landschaftsplan in Kraft gesetzt hat. Wird der Bezirk diese EU-Gelder beantragen, um den Land-schaftsplan XX-L-7 von 1997 endlich umsetzen zu können?
17. Die Stiftung Naturschutz Berlin setzt in Berlin die Renaturierung von Mooren um. Wäre eine Beteiligung an oder gar die Umsetzung der Renaturierung des Bumpfuhls durch diese Stiftung denkbar?“
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Beantwortung einzelner Fragen einer ausführlichen Recherche bedarf und der Abteilung noch nicht alle notwendigen Zuarbeiten der Landesbehörden vorliegen.
Zu 1.:
Das flächenhafte Naturdenkbar Bumpfuhl (FND Bumpfuhl) hat eine Gesamtfläche von 31.100 m2. Die reine Gewässerfläche liegt dabei bei ca. 960 m2, was ca. 3 % der Ge-samtfläche entspricht. Für dieses Gewässer 2. Ordnung trägt das Umwelt- und Natur-schutzamt die Verantwortung für die Wasserfläche. In einer 2014 durch ein Ingenieurbüro für Landschaftsplanung veröffentlichten Auflistung werden die Flächen des Naturdenkmals anteilig in Privateigentum befindlich erwähnt. Daher ist eine abschließende Aufstellung aller Eigentumsverhältnisse und Unterhaltspflichtiger für das gesamte FND Bumpfuhl in der Beantwortungsfrist nicht möglich. Für eine Gesamtklärung dieser Frage müssen neben mehreren Fachämtern im Bezirksamt auch die zuständige Senatsverwaltung sowie Berli-ner Forsten mit eingebunden werden.
Zu 2.:
Eine entsprechende Beantwortung kann erst nach Klärung der Frage 1 erfolgen.
Zu 3.:
a. Die Einstufung eines Biotops als gesetzlich geschütztes Biotop oder als Biotop mit unklarem Schutzstatus erfolgt grundsätzlich über die Senatsverwaltung für Mobili-tät, Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenMVKU), die diese im Umweltatlas veröf-fentlicht. Die Erhebung der Daten zur Einstufung des Schutzstatus der Feuchtwiese am Bumpfuhl erfolgte durch ein Luftbild aus dem Jahr 2005. Das Honiggras ist gemäß der aktuellen Roten Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere von Berlin aus dem Jahr 2018 in seinem Bestand nicht gefährdet. Es ist sogar eine sehr häufige bis häufige Art, deren Bestand als gleichbleibend bewertet wird.
b. Die Einstufung des Biotops erfolgte im Jahre 2005. Ob seit der Unterschutzstellung des flächenhaften Naturdenkmals 1985 sich die vorgefundenen Biotope zugunsten anderer Biotope verändert haben, kann aufgrund fehlender früherer Biotopkartie-rungen nicht beantwortet werden.
c. Der Bumpfuhl ist durch die Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenk-mals „Bumpfuhls“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee vom 17.05.1985 (FND-VO) als Ganzes geschützt. Der Schutzzweck wird darin in § 3 wie folgt beschrieben: „Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die für Feuchtgebiete typischen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsen-der Pflanzen und wildlebender Tiere zu erhalten. Es wird auch wegen seiner Schönheit und seiner Bedeutung für das Landschaftsbild geschützt.“ Darüber hin-aus sind die im Gebiet des flächenhaften Naturdenkmals befindlichen Biotope je nach ihrem rechtlichen Schutzstatus auch nach § 30 BNatSchG i.V.m. §§ 28 bis 32 NatSchG Bln vor Beeinträchtigungen geschützt.
d. Die Pflegemaßnahmen sind für den gesamten Bumpfuhl festgelegt worden, auf Grundlage der als schützenswert erachteten Flora und Fauna. Ihre Umsetzung ist daher unabhängig vom Schutzstatus der in 2005 eingestuften Biotope 2005. Der rechtliche Schutzstatus eines Biotops muss nur dann geklärt werden, wenn dem Bi-otop durch eine Handlung eine erhebliche Beeinträchtigung droht. Damit würde ein Verbotstatbestand nach o.g. Gesetzen (vgl. 3c) vorliegen, die einer Ausnahme oder Befreiung bedürften. In einem solchen Fall wäre eine terrestrische Nachkar-tierung durchzuführen.
e. Die Bereitstellung und Entwicklung des Geoportals liegen im Zuständigkeitsbe-reich der Senatsverwaltung. Die gesamte Fläche des Bumpfuhls ist im Geoportal bereits als flächenhaftes Naturdenkmal gekennzeichnet und die zugehörige Ver-ordnung ist ebenfalls dort abrufbar.
Zu 4.:
Von den Verboten des § 5 (1) der FND-VO, unter denen auch das aufgegriffene Befah-rungsverbot zählt, bleiben gemäß § 5 (2) der FND-VO die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unberührt, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, sowie die nach § 4 gebotenen Pflege-maßnahmen. So ist das Befahren der Wiese mit einem Traktor zum Zwecke ihrer Mahd nicht per se verboten. Dennoch ist der vorgelegte Vorschlag einer Mahd mit einem Handmahdgerät aus ökologischer Sicht nachvollziehbar und zu überdenken. Inwiefern dies geschehen kann, kann in Zukunft mit den zuständigen Akteuren abgesprochen wer-den, sobald eine Klärung der Zuständigkeiten vorliegt.
Zu 5.:
Dem Umwelt- und Naturschutzamt liegen Informationen vor, wonach mindestens in den Jahren 1987, 1989, 2006 und 2007 Pflegemaßnahmen vom Bezirksamt Reinickendorf in einem nicht abschließend bekannten Umfang festgeschrieben und durchgeführt wurden, inklusive der Mahd und Gehölzaufwuchsentfernung.
Zu 6.:
Dem Umwelt- und Naturschutzamt liegt ein Schreiben der Senatsverwaltung an das Be-zirksamt aus dem Jahr 1987 vor, in dem die folgenden Pflegevorschläge für das FND Bumpfuhl aufgeführt werden:
Mahd des Feuchtgrünlandes 1x im Jahr (im Herbst), insb. die aufkommenden Weiden und Erlen
Mahd des äußeren Wiesenbereiches (Spätsommer)
Vertiefung des Pfuhls
Entfernung des Bauschutts im südlichen Teil
Diese Maßnahmen sind in der Anlage des festgesetzten Landschaftsplans XX-L-7
Heiligenseer Südfeld wie folgt präzisiert worden:
Nr. 3: Die festgesetzten Feldraine sind abschnittsweise im Wechsel zu mähen, wo-bei der einzelne Abschnitt höchstens die Hälfte einer Feldseite und der Zeitab-stand je drei Jahre beträgt.
Nr. 4: Im Bereich der festgesetzten und durch Abgrabung herzustellenden Verlan-dungszone ist eine Initialpflanzung mit Röhricht- und Seggenarten vorzunehmen.
Nr. 5: Die nicht mit Wasser bedeckte Fläche des temporär wasserführenden Feuchtgebietes ist einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober zu mähen und flach durchzupflügen.
Nr. 6: Bei der Neupflanzung von festgesetzten Bäumen, Sträuchern, Gebüsch und Hecken sowie innerhalb des waldartigen Gehölzbestandes sind standortgerechte, gebietstypische Arten zu verwenden. Die nicht standortgerechten und gebietsunty-pischen Gehölze sind zu entfernen.
Zu 7.:
Folgende Gutachten sind dem Umwelt- und Naturschtzamt bekannt und auf Anfrage ein-sehbar:
Projekt Berliner Flachgewässer, u.a. Bumpfuhl, TU Berlin, 1984
Gutachten zu Flora und Vegetation zum geplanten NSG „Wiese am Heiligensee“, 1985 (Heiligenseer Nordwiese)
Kartierung von Amphibien am Bumpfuhl, Stiftung Naturschutz Berlin, 1989, 1990, 2018
Gutachten zum Naturschutzgebiet Baumberge sind ggf. bei der zuständigen SenMVKU zu erfragen.
Zu 8 a - b.:
Diese Fragen richten sich an die Senatsverwaltung.
Auf eine diesbezügliche Anfrage an die SenMVKU ist kein Eingang einer Antwort an das Bezirksamt zu verzeichnen.
Zu 9.:
Dem Bezirksamt Reinickendorf liegen zu diesen Punkten keine Erkenntnisse vor.
Zu 10.:
Unter Berücksichtigung der zum Teil unterschiedlichen Zuständigkeiten sowie unter Ein-beziehung und Koordinierung der Akteure werden nach Bekanntwerden von konkreten Ablagerungen entsprechende Maßnahmen veranlasst. Eine Überprüfung wird zeitnah vor Ort erfolgen.
Zu 11 a – d.:
Gemäß einer dem Umwelt- und Naturschutzamt vorliegenden Abstimmung der Senats-verwaltung mit dem zuständigen Revierförster, unterliegt das Errichten von Jagdständen nicht den Verbotstatbeständen nach § 5 Abs. 1 FND-VO (Flächennaturdenkmal-Verordnung). Dies geht darauf zurück, dass die Berliner Forsten gemäß Landesjagdge-setz zur Jagd verpflichtet sind. Es handelt sich demnach bei den festen („Hochsitz“) und mobilen jagdlichen Einrichtungen sowie der Herrichtung einer Kirrfläche mit Kugelfang um den Naturschutz und der Landschaftspflege dienende Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer zuständigen Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 FND-VO.
Über die Errichtung weiterer jagdlicher Einrichtungen hat das Umwelt- und Naturschutz-amt keine Kenntnisse. Bei der Überprüfung vor Ort wird dieser Aspekt mitberücksichtigt.
Zu e.:
Das Bezirksamt ist in eine mögliche Bejagung der Wildschweinpopulation im FND Bumpfuhl bisher nicht involviert. Die Entfernung möglicher unzulässig errichteter Hoch-stände und Tarnbepflanzung kann erst nach Klärung mit der SenMVKU und Berliner Fors-ten erfolgen.
Zu 12.:
Die angesprochene, von der Humboldt-Universität durchgeführte Untersuchung fand im Rahmen des Projektes „Berliner Moorböden im Klimawandel“ mit der Unterstützung der Senatsverwaltung der Europäischen Kommission statt. In der Studie heißt es zum FND Bumpfuhl: „Nach Prüfung der Entwässerungswirksamkeit bestände die Möglichkeit einer wasserbaulichen Maßnahme (regulierbarer Stau), um Phasen der Austrocknung vorzubeugen.“
Das Umwelt- und Naturschutzamt ist gewässerschutzrechtlich für den Wiesengraben sowie Regenwassereinleitungen nicht zuständig.
a. Eine Prüfung kann erst nach der Klärung der Frage 1. erfolgen.
b. Hier sind die Berliner Wasserbetriebe der Ansprechpartner.
c. bis e. Eine abschließende Beantwortung kann erst nach Klärung der Frage 1. er-folgen.
Zu 13.:
Anfragen zum Gebäudeneubau von Kellergeschossen fallen in die Zuständigkeit des Stadtentwicklungsamtes. Eine Anfrage ist dazu gestellt.
Zu 14.:
Diese Maßnahmen sind Bestandteil eines Pakets von Ausgleichsmaßnahmen, die zum Ausgleich eines Eingriffs in Natur und Landschaft im Rahmen eines geplanten Bewilligungsverfahren zur Grundwasserförderung des Wasserwerks Tegel vorgesehen sind und derzeit noch geprüft werden.
Zu 15 a – b.:
Ob das Bezirksamt Reinickendorf für diesen Baum zuständig ist, lässt sich erst beurteilen, wenn sein Standort auf einer Karte einsehbar ist. Sollte er nicht auf einem Privatgrundstück stehen, ist das Bezirksamt Reinickendorf zuständig. Je nach Lage innerhalb oder außerhalb des FND ist dann das Umwelt- und Naturschutzamt oder das Straßen- und Grünflächenamt zuständig. Für eine weitere Beurteilung kann der Vorgang mit konkretem Standort direkt der Fachgruppe Baumschutz angezeigt werden. Gefälltes Holz aus Schutzgebieten verbleibt grundsätzlich vor Ort.
Zu 16.:
Siehe Antwort zu 14.
Zu 17.:
Siehe Antwort zu 14.
Mit freundlichen Grüßen
Emine Demirbüken-Wegner Julia Schrod-Thiel
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
