Status und Rechte von Gruppen in der BVV

Drs. 1081/XXI

Sachverhalt:

Die geltende Geschäftsordnung für die Bezirksverordnetenversammlung des Verwaltungsbezirks Reinickendorf von Berlin enthält dahin gehend eine Regelungslücke, dass der Status und die Rechte von Gruppen nicht bestimmt werden. In Anlehnung an die entsprechenden Regelungen zu Gruppen in den Geschäftsordnungen für die Bezirksverordnetenversammlung anderer Bezirke soll hiermit diese Regelungslücke für die BVV Reinickendorf geschlossen werden. Generell muss auf der Grundlage des Bezirksverwaltungsgesetztes gelten, dass eine Gruppe mehr Rechte hat, als ein Einzelverordneter/ eine Einzelverordnete, aber weniger Rechte als eine Fraktion.

Anmerkung: Die nachfolgenden Änderungsanträge wurden jeweils durch Kursivschrift markiert.

Beschlussvorschlag:

 Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

§ 6 Bildung der Fraktionen

(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder derselben Wählergemeinschaft angehören, bilden eine Fraktion.

(2) Die Bezeichnung einer Fraktion, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind dem/der Vorsteher/Vorsteherin schriftlich mitzuteilen.

wird wie folgt geändert:

§ 6 Bildung der Fraktionen und Gruppen

(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei, eine Gruppe aus zwei Mitgliedern der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind. Bezirksverordnete dürfen nur einer Fraktion oder Gruppe angehören.

(2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstands der Fraktion und der Mitglieder der Fraktion oder Gruppe sind der Vorsteherin/ dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt bei Auflösung oder Neugründung einer Fraktion oder Gruppe sowie bei Änderung der Stärke einer Fraktion.

§ 6a Arbeitsweise der Fraktionen

Fraktionssitzungen finden grundsätzlich in Form von Präsenzsitzungen statt. Fraktionssitzungen können auf Beschluss des Fraktionsvorstandes auch mittels Video- oder Telefonkonferenz („digitale Sitzungen“) oder zeitgleich in Präsenz wie auch in digitaler Form („hybride Sitzungen“) durchgeführt werden.

wird wie folgt geändert:

§ 6a Arbeitsweise der Fraktionen

Fraktionssitzungen und Gruppensitzungen finden grundsätzlich in Form von Präsenzsitzungen statt. Fraktionssitzungen können auf Beschluss des Fraktionsvorstandes und Gruppensitzungen auf Beschluss der beiden Gruppenmitglieder auch mittels Video- oder Telefonkonferenz („digitale Sitzungen“) oder zeitgleich in Präsenz wie auch in digitaler Form („hybride Sitzungen“) durchgeführt werden. Gruppen dürfen pro Monat nur eine Gruppensitzung zur Vorbereitung der BVV-Sitzung durchführen.  

§ 7 Beteiligung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil im Vorstand und im Ältestenrat. In den Ausschüssen, dem Vorstand und dem Ältestenrat erhält jede Fraktion grundsätzlich einen Sitz. Die verbleibenden Sitze werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BezVG besetzt, soweit nicht eine Fraktion auf ihr hiernach zufallende Sitze verzichtet.

wird wie folgt geändert:

§ 7 Beteiligung der Fraktionen und Gruppen

(1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil im Vorstand und im Ältestenrat. In den Ausschüssen, dem Vorstand und dem Ältestenrat erhält jede Fraktion grundsätzlich einen Sitz. Gruppen erhalten jeweils ein Grundmandat im Vorstand und im Ältestenrat. Die verbleibenden Sitze werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BezVG besetzt, soweit nicht eine Fraktion auf ihr hiernach zufallende Sitze verzichtet.

(4) NEU Die Mitglieder von Gruppen sind berechtigt, in bis zu fünf Ausschüssen mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss. Die Mitglieder von Gruppen sind gegenseitig vertretungsberechtigt.

§ 15 Ältestenrat Zusammensetzung

Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die nach der Fraktionsstärke im Höchstzahlverfahren von den Fraktionen benannt werden. Die Fraktionen benennen dem/der Vorsteher/Vorsteherin die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich. Sofern der/die Vorsteher/Vorsteherin sowie sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin nicht durch die Fraktionen als Mitglieder benannt sind, werden sie als ständige Gäste mit beratender Stimme zu den Sitzungen beigeladen.

wird wie folgt geändert:

§ 15 Ältestenrat Zusammensetzung

Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die nach der Fraktionsstärke im Höchstzahlverfahren von den Fraktionen benannt werden. Gruppen erhalten jeweils ein Grundmandat im Ältestenrat. Die Fraktionen und Gruppen benennen dem/der Vorsteher/Vorsteherin die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich. Sofern der/die Vorsteher/Vorsteherin sowie sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin nicht durch die Fraktionen als Mitglieder benannt sind, werden sie als ständige Gäste mit beratender Stimme zu den Sitzungen beigeladen.

§ 36 Wortmeldung, Worterteilung, Rededauer und Redezeitüberschreitung

wird wie folgt ergänzt:

(9) NEU: Für Gruppen gelten die Regelungen für die Redezeiten der Fraktionen entsprechend. Die Redezeit der Gruppen bei Haushaltsberatungen beträgt eine halbe Stunde, bei Abwahlanträgen 10 Minuten, bei großen Anfragen sieben Minuten, bei Stellungnahmen drei Minuten, bei Einwohneranfragen zwei Minuten und bei allen anderen Beratungsgegenständen vier Minuten.