Beschluss der LAG Bildung der Berliner Linkspartei vom 13.3.2006:
Die LAG Bildung der Berliner Linkspartei lehnt Pläne zu Bau, Sanierung oder Betreibung von Schulen im Rahmen von sogenannten Public-Private-Partnership-Modellen grundsätzlich ab. Bildung ist und bleibt ein Hoheitsrecht des Staates, dessen unmittelbare Gewährleistung nicht in privatwirtschaftliche Hände gegeben werden darf.
Begründung:
I. Grundsätzliche Einwände:
Artikel 7 Absatz I des Grundgesetzes stellt die Grundlage für den staatlichen Erziehungsauftrag an Schulen dar. Der Staat verpflichtet einerseits seine Bürgerinnen und Bürger zum Besuch des Bildungswesen. Andererseits ist er selbst den Grundrechtsträgern gegenüber verpflichtet, ihnen ein formell und inhaltlich leistungsfähiges Bildungswesen vorzuhalten. Deshalb bezeichnet man das
Bildungswesen wie z.B. auch das Polizeiwesen als hoheitliche Aufgabe des Staates. Aufgrund der föderalen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt letzteren die Gewährleistung von Bildung gegenüber den Grundrechtsträgern.
Im Zuge der schwierigen Haushaltssituationen der Länder werden Stimmen lauter, die den Investitions- und Sanierungsstau an vielen öffentlichen Schulen nicht hinnehmen wollen. Als Lösung der Probleme schlagen sie jeweils verschiedene Formen sogenannter PPP-Projekte vor. Dabei sollen meist im Rahmen des sogenannten Betreibermodells durch die Gründung von Betreibergesellschaften durch Staat und private Kapitalgeber die Schulen erst durch private Gelder saniert und später betrieben werden. Der Staat schließt einen entsprechenden Vertrag mit der Betreibergesellschaft und zahlt über einen Zeitraum von 20 bis 35 Jahren Leasingraten.
Dadurch wird der Staat in der Gewährleistung seines Bildungsauftrages gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern abhängig von der Vertragserfüllung der entsprechenden Betreibergesellschaft, die ihrerseits wiederum auf Vertragserfüllung seitens ihrer privaten Kapitalgeber angewiesen ist. Der Staat verliert also seine unmittelbare Regelungskompetenz. Da aber letztlich nur der Staat Grundrechtsverpflichteter ist, trägt er immer die Verantwortung und kann bei mangelnder Vorhaltung und Betreibung der Schulen nur allein in Anspruch genommen werden. Aus linker Perspektive ist deshalb nicht ersichtlich, warum sich der Staat bei der Vorhaltung und Umsetzung von hoheitlichen Aufgaben Privater bedienen sollte. Es ist ein Dogma, wenn behauptet wird,
Private würden stets effizienter wirtschaften als die öffentliche Hand. In beiden Sektoren handeln Menschen. Daher gibt es sowohl Staatsversagen wie auch Marktversagen.
Linke Politik zeichnet sich vor allem dadurch aus, Wege zu finden, wie die öffentliche Hand ihre Aufgaben effizienter wahrnehmen kann als bisher ohne über diese Zielstellung Arbeitsplatzabbau, Demokratieabbau und den Abbau ökologischer Standards zu betreiben.
Von privater Seite besteht nur ein Interesse an PPP-Projekten, weil es für sie die Erschließung neuer, bisher für sie verschlossener Märkte darstellt. Ihr unternehmerisches Risiko ist gerade bei Gegenständen hoheitlicher Aufgaben gering, da der Staat sich nie aus den Verträgen selbstständig wird lösen können. Selbstverständlich versuchen die privaten Kapitalgeber Rendite mit diesen langfristigen Projekten zu erreichen. Hier stellt sich die Frage, warum der Staat mit Steuergeldern über Jahre die Rendite privater Kapitaleigner sicher stellen soll.
II. Praktische Einwände:
a) Schulentwicklungsplanungen:
Bei den im Schulbereich anzutreffenden Betreibermodellen geht der Staat zumeist eine 20 bis 25 jährige Leasing-Laufzeit ein. Notwendiger Weise muss er sich bei Vertragsschluss auf die jeweiligen Standorte festlegen, die dann entsprechend zeitlich fixiert werden. Vor dem Hintergrund der rückläufigen Schulerzahlen und während der Vertragslaufzeit nicht vorhersehbaren
Änderungen der Sozial- und Alterstruktur von Wohnquartieren, erscheint es nicht sinnvoll sich vertraglich über einen langen Zeitraum fest an einen Standort zu binden.
b) Unflexibilität und Intransparenz
Bei Betreibermodellen gründen Staat und Private eine Betreiber-GmbH. Dabei verpachtet der Staat die Standorte an die Gesellschaft, bei gleichzeitigem Vertragsschluss über die Nutzung der selben. Die Privaten Gesellschafter beteiligen sich mit einem Eigenkapitalwert zwischen 10 und 20%. Die
Gesellschaft schließt wiederum ihrerseits Arbeitsverträge mit EinzelarbeitnehmerInnen oder Firmen. So soll Gebäudemanagement, Reinigung und Instandhaltung sicher gestellt werden.
Zur Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrages ist der Staat in dieser Konstellation auf das reibungslose Funktionieren einer ganzen Vertragskette angewiesen. Im oft als Positivbeispiel bemühten PPP-Projekt im Landkreis Offenbach umfasst allein der Vertrag zwischen Staat und Betreibergesellschaft 18 Aktenordner, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Allein zur Ausarbeitung wurde eine Anwaltskanzlei mit hoher Bezahlung beauftragt. Der Staat verfügt über keine unmittelbaren Regelungsbefugnisse mehr. Gleichzeitig ist er allein Grundrechtsverpflichteter und trägt das alleinige Risiko. Sollte die Betreibergesellschaft Insolvent gehen, steht der Staat im Rahmen der Staatshaftung allein mit allen Folgekosten da.
Zudem werden demokratische Rechte des Souverän beschnitten. Volksvertretern und Bürgerinnen und Bürgen wird es kaum noch möglich sein transparent wahrzunehmen, wer eigentlich für die Erfüllung welcher Aufgaben direkt zuständig und verantwortlich ist.
c) Arbeitsplatzabbau:
Bisher bedient sich der Staat in der Regel Beschäftigten, die für ihn die Instandhaltung und Reinigung der Schulstandorte übernehmen. Mit PPP in Form des Betreibermodells werden diese Personalausgaben für den Staat überflüssig, da diese Ausgaben in den Kompetenzbereich der Gesellschaft fallen. Folglich sind Kündigungen der Hausmeister zu befürchten. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die Betreibergesellschaft Beschäftige in Arbeitsverhältnissen einstellt, die nicht tarifvertraglichen Standards entsprechen.
d) haushalterische Intransparenz:
Aus haushaltstechnischer Perspektive besteht zudem die Gefahr von sog. „Schattenhaushalten“. Der Staat geht für einen langen Zeitraum finanzielle Verbindlichkeiten ein. Diese werden in den Haushaltsplänen aber nicht in vollem Umfang abgebildet, sondern nur als Ausschnittskosten für den jeweiligen Zeitraum des HH-Planes ausgewiesen. Somit steht der Haushaltsgesetzgeber mitunter vor dem Problem, dass ihm die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten nicht bekannt sind.
e) haushalterische Unflexibilität:
Die lange Laufzeit und das komplizierte Vertragswerk führen auch zu einer haushalterischen Unflexibilität. Der Staat ist nicht in der Lage seine Verbindlichkeiten auf einen Schlag abzulösen. Dies stellt sich anders bei der bisherigen Praxis der Kreditaufnahme dar. Hier kann der Staat bei verbesserter Einnahmensituation oder entsprechenden Haushaltsentscheidungen sehr schnell
Verbindlichkeiten gegenüber dem Kapitalmarkt ablösen.
